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Gewerbesteuer | Anwendung des § 8d KStG auf Fehlbeträge nach § 10a GewStG (BMF)
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG veröffentlicht. Danach sind die Grundsätze des (BStBl I S. …1, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.3.2021) zur Anwendung § 8d KStG bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden (gleich lautender Erlasse v. - 3-S274.5b/2).
Hintergrund: Gemäß § 10a Sätze 11 und 12 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind somit auch die Grundsätze des (BStBl I S. …1 ) zur Anwendung § 8d KStG bei der Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden.