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FG Mecklenburg-Vorpommern  v. - 3 K 126/20

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Behinderungsbedingte Unfähigkeit eines verheirateten behinderten Kindes zum Selbstunterhalt

Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Ehemann

zum Unterhalt geeignete eigene Bezüge des Kindes

Leitsatz

1. Bei der für jeden Kalendermonat vorzunehmenden Prüfung, ob ein verheiratetes behindertes Kind behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen. Unterhaltsleistungen sind daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes anzunehmen. Reichen die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des behinderten Kindes aus und liegt kein weiterer Berücksichtigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, entfällt der Kindergeldanspruch.

2. Zu den zur Bestreitung des Unterhalts des verheirateten behinderten Kindes geeigneten Bezügen gehört von dem Kind bezogenes Elterngeld, nicht dagegen eine von dem Kind bezogene Rente nach § 1 des Opferentschädigungsgesetzes. Unterhaltszahlungen des Kindes an dessen eigene Kinder sind nicht zum Abzug zuzulassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
UAAAH-74334

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