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NWB Nr. 12 vom Seite 814

Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Hans-Dieter Rondorf

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 826Nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG a. F. ist auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Weil die Gastronomen aufgrund der Schließung ihrer Betriebe beim zweiten Lockdown ab November 2020 keine oder nur geringe Umsätze erzielen konnten und die Steuerermäßigung somit weitgehend ins Leere lief, hat der Gesetzgeber die Maßnahme durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum verlängert.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Ermittlung des Speise- und Getränkeanteils bei Gesamtpreisen

[i]Vereinfachungsregelung für sog. KombiangeboteWeil die Getränkeabgabe innerhalb einer Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung weiterhin dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, haben die gastronomischen Betriebe bis auf die Abgabe von Speisen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % und auf die Abgabe von Getränken den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. Die Verwaltung lässt eine Vereinfachungsregelung zu, wonach bei sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden kann (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE). Nach ihrem Sinn und Zweck gilt diese eigentlich bis zum