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Online-Nachricht - Donnerstag, 18.03.2021

Einkommensteuer | Hafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG (FG)

Für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf dem Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt wird, stellt das Hamburger Hafengebiet dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet dar, sodass Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (, Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist Hafenarbeiter. Er war ausschließlich bei einem Unternehmen angestellt, das u.a. auch die Arbeitnehmerüberlassung auf dem Gebiet des Hamburger Hafens betrieb. Im Rahmen dieser Arbeitnehmerüberlassung wurde der Kläger bei verschiedenen Hafeneinzelbetriebe...

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