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NWB BB 4/2021 S. 100

Corona-Krise: Gratismasken müssen nicht versteuert werden

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Schutzmasken gratis zur Verfügung stellen, können diese von der Steuer abziehen. Das gilt auch für alle anderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Angestellte müssen die Masken nicht als geldwerten Vorteil versteuern, auch wenn sie die Masken privat nutzen.