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Abgabenordnung | Kein Anspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer
Mit Beschluss v. hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die persönliche Anwesenheit der Beteiligten bei einer Schlussbesprechung i. S. des § 201 AO nicht erforderlich ist.
Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin indes ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe. Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihr beg...