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BFH 10.11.2020 IX R 32/19, StuB 6/2021 S. 257

Einkommensteuer | Rückfluss von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des Rechtsstreits über die Vermittlung von sog. Schrottimmobilien

(1) Erklärt die finanzierende Bank, einen Teil des ausstehenden Darlehens, welches der Stpfl. zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Eigentumswohnung aufgenommen hat, nicht mehr zurückzufordern, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem „Verzicht“ auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzansprüche des Stpfl. im Wege der Aufrechnung abgegolten hat. (2) Ein derartiger „Verzicht“, den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, führt aufseiten des Stpfl. auch nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG (Be...