Rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers im Rahmen der Rückgängigmachung der Steuerschuldernschaft
des Leistungsempfängers in sog. Bauträgerfällen
Erfüllungswirkung der Abtretung
Leitsatz
1. Zu den in § 47 AO ausdrücklich genannten Erlöschenstatbeständen zählt auch die Zahlung. Dem steht die Wirkung eines Vorgangs
an Zahlungs statt gleich, wie sie § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG für die Abtretung des Anspruchs des Leistenden gegen den Leistungsempfänger
auf Nachzahlung der Umsatzsteuer vorsieht. Über diese Wirkung ist durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu
entscheiden.
2. Nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG tritt eine Erfüllungswirkung der Abtretung nur ein, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger
eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt (Nr. 1), die Abtretung an das Finanzamt
wirksam bleibt (Nr. 2), der Leistende dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis anzeigt, dass eine
Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat (Nr. 3) und der Leistende seiner Mitwirkungspflicht
nachkommt (Nr. 4). Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen kann zur Wirkungslosigkeit der erfolgten Abtretung führen.
3. Der Leistende hat im Rahmen des § 27 Abs. 19 Sätze 3, 4 UStG alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation
des abzutretenden zivilrechtlichen Anspruchs zu ermöglichen. Dazu gehört es zum Beispiel, dass er dem Finanzamt die der Leistung
zugrunde liegenden Dokumente (Vertrag, Leistungsverzeichnis, Abnahmeprotokolle) übergeben muss und die Abtretungsvereinbarung
mit dem Finanzamt zeitgerecht abzuschließen hat.
4. Zögert der Leistende die Abtretung oder die geänderte Rechnungsstellung bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung
der abzutretenden Forderung hinaus, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre, liegt eine Mitwirkungspflichtverletzung
im Sinne von § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG vor, welche die Erfüllungswirkung der Abtretung ausschließt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 891 Nr. 10 UStB 2021 S. 145 Nr. 5 GAAAH-73841
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