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Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens – Reform die zweite
Es ist so weit: Der Bundestag hat am eine weitere Stufe der Reform des Insolvenzverfahrens beschlossen, der Bundesrat hat diesem Gesetz zugestimmt. Das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ wurde am im Bundesgesetzblatt (BGBl 2020 I S. 3328), veröffentlicht und damit verkündet. Es ist in weiten Teilen rückwirkend zum wirksam. Im Folgenden gibt die Autorin einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Allgemeines
Die Regelungen treten teilweise zum in Kraft und betreffen dann alle Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren), deren Eröffnung ab dem beantragt wird/wurde (Eingang beim Insolvenzgericht). Weiterhin treten Verkürzungen auch in Kraft für Insolvenzverfahren, deren Anträge bereits vor dem zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führten. Es kommt für die Wirkung der Neuregelungen nicht auf die Eröffnung, sondern auf die Beantragung des Verfahrens an.
Restschuldbefreiung durch das Insolvenzverfahren können ausschließlich natürliche Personen erlangen. Über das Vermögen natürlicher Personen kann ein Regelinsolvenzverfahren oder ein sog. Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden.