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ZV im Arbeitsrecht – Teil 4: ZV wegen einer unvertretbaren Handlung
Im letzten Teil der Reihe beschäftigen wir uns mit der Zwangsvollstreckung wegen unvertretbaren Handlungen wie z. B. dem Weiterbeschäftigungsanspruch oder der Erteilung eines Zeugnisses.
Vollstreckung
Eine Handlung ist unvertretbar, wenn sie anstelle vom Schuldner nicht auch von einem Dritten vorgenommen werden kann. Die Vollstreckung erfolgt gem. § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes oder Zwangshaft durch das Prozessgericht der 1. Instanz. Bei arbeitsgerichtlichen Titeln ist somit stets das Arbeitsgericht zuständig.
Im Antrag muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner die auszuführende Handlung nicht erfüllt hat. Die Höhe des Zwangsgeldes wird durch das Gericht festgelegt. Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Antrag mehrfach wiederholt werden.
Musterformulierung: Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld
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Arbeitsgericht |
In Sachen |
A ./. B |
Aktenzeichen: ….. |
überreichen wir namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des … (Titel) vom … nebst Zustellbescheinigung und beantragen, |
gegen den Schuldner zur Erzwingung der im vollstreckbaren … (Titel) niedergelegten Verpflichtung, … (genaue Bezeichnung der Verpflichtung), ein Zwangsgeld ... |