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NWB Nr. 11 vom

Ein Maulkorb für den Industrie- und Handelskammertag?

Prof. Dr. Ralf Jahn

Das Bundesverwaltungsgericht ( 8 C 23. 19, NWB NAAAH-68669) hat entschieden, dass eine IHK den DIHK e. V., den Dachverband der Industrie- und Handelskammern auf Bundes- und Europaebene, verlassen muss, weil dieser seine Äußerungskompetenzen überschritten hat und eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Nun greift der Bundesgesetzgeber ein, um den Fortbestand der Interessenvertretung auf Bundesebene zu sichern.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Gesamtinteressenvertretung der IHK und des DIHK

[i]Auch überörtliche Vertretung der GewerbetreibendenAufgabe der 79 deutschen Industrie- und Handelskammern ist es insbesondere, das wirtschaftliche Gesamtinteresse der ihnen jeweils zugehörigen Gewerbetreibenden zu vertreten (§ 1 Abs. 1 IHKG), etwa durch Stellungnahmen und Äußerungen zu Gesetzesvorhaben. Zu diesem Zweck sind sie auch Mitglied im Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK e. V.), der die wirtschaftlichen Interessen überörtlich in Berlin und Brüssel vertritt.

[i]Anforderungen an zulässige ÄußerungenÄußerungen einer IHK und deren Dachverbände erfordern einen spezifischen Wirtschaftsbezug, müssen sich auf sachbezogene Kriterien stützen, inhaltlich objektiv und zurückhaltend sein, dürfen also nicht polemisieren und auf emotionalisierte Konfliktaustragung gericht...