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BBK Nr. 6 vom

Folgen des Berliner „Mietendeckels“ für den Jahresabschluss 2020

Folgebewertung von Wohnimmobilien im Anlagevermögen

Bastian Franke und David Wächtershäuser

Der Berliner „Mietendeckel“ ist Gesetz. Viele Berliner Wohnraummieten werden im ersten Schritt nahezu „eingefroren“ und im zweiten Schritt abgesenkt. Doch während die Auswirkungen auf den Berliner Wohnungsmarkt noch immer heiß diskutiert werden, müssen Bilanzersteller und Abschlussprüfer einen kühlen Kopf bewahren. Es stellt sich die Frage nach den Folgen des „Mietendeckels“ für die Rechnungslegung: Welche Auswirkungen ergeben sich für den Jahresabschluss 2020?

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Verbot von Miete oberhalb der „Stichtagsmiete

Der „Mietenstopp“ verbietet seit dem im Bestandsmietverhältnis eine Miete oberhalb der am (Stichtag) wirksam vereinbarten Miete, der „Stichtagsmiete“. Damit ist die „Stichtagsmiete“ nahezu „eingefroren“. Denn der erlaubte Höchstwert einer Miete steigt zwar ab dem jährlich um den Prozentsatz einer seit dem Stichtag etwaig festgestellten Inflation. Allerdings ist dies ein Inflationsausgleich mit doppelter Deckelung: Erstens bis höchstens 1,3 % und zweitens nur, soweit dadurch nicht die Mietobergrenze in der Mietentabelle des „Mietendeckels“ überschritten wird.

Hinweis:

Die d...