Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 6 vom Seite 273

Einführung einer Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Dr. Volker Endert

[i]BMF, Schreiben v. 26.2.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 NWB GAAAH-72616 Nach einigen Startschwierigkeiten hat das BMF nun doch ein Schreiben veröffentlicht, mit dem auf dem Erlasswege eine Subvention für sämtliche Unternehmen in Deutschland auf den Weg gebracht wurde: Mit Schreiben vom hat es die typisierte Nutzungsdauer für Zwecke der Abschreibung von Computer-Hardware und Software auf ein Jahr begrenzt. Im Beitrag wird das Schreiben kritisch analysiert und gezeigt, welche Auswirkungen sich für die Handels- und die Steuerbilanz ergeben.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Aktuelles BMF-Schreiben zur Abschreibung von Hard- und Software

1. Vorbemerkungen

[i]Subvention in der Corona-PandemieEnde Januar war auf zahlreichen Nachrichten-Portalen zu lesen, dass die Bundesregierung im Zuge der aktuellen Pandemie eine weitere Subvention im Erlasswege für die Unternehmen plane. Gemäß einem Beschluss aus einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder sollten „digitale Wirtschaftsgüter“ rückwirkend zum einer Sofortabschreibung zugänglich sein. Unspezifisch hieß es, mit dieser Regelung sei „zukünftig“ ein Absetzen von Computer-Hard- und -Software im Jahr der Anschaffung möglich und dies käme auch den Menschen im Home-Office zugute.

[i]Streit um VerabschiedungIm Anschluss hieran meldete die Tagespresse, dass die Bundesländer die Veröffentlichung des Erlasses blockieren würden. Hintergrund sei, dass in der zuvor stattgefundenen Videoschaltung den beteiligten Länderchefinnen und -chefs nicht klar S. 274gewesen sei, welches Ausmaß die Abschreibungsvergünstigung annehme, nämlich eine Größenordnung von ca. 11,6 Mrd. €.

[i]Finale VerabschiedungEbenso unvermittelt hat das BMF am nunmehr doch ein entsprechendes Schreiben auf den Weg gebracht, in dem die zuvor angekündigte Erleichterung enthalten ist. Wie die Einigung letztlich doch noch zustande gekommen ist, ist insoweit nicht klar. Das BMF-Schreiben enthält indes mehr als lediglich eine Anpassung der AfA-Tabellen. Nach einer inhaltlichen Analyse des BMF-Schreibens geht es im Anschluss um die Analyse, welche Auswirkungen sich in der Praxis ergeben.

2. Verkürzung der Nutzungsdauer für bestimmte Wirtschaftsgüter

2.1 Begründung und Computer-Hardware

[i]Dynamischer technologischer WandelDas aktuelle BMF-Schreiben gliedert sich in drei Abschnitte mit einer vorangestellten Einleitung. In der Einleitung wird nicht auf die COVID-19-Pandemie eingegangen und auch nicht von einer Subvention gesprochen. Vielmehr wird die Anpassung der typisierten Nutzungsdauer damit begründet, dass Computer-Hard- und -Software einem dynamischen Wandel unterliegen und die typisierte Nutzungsdauer der AfA-Tabellen seit 20 Jahren nicht angepasst wurde. Dies soll entsprechend auch der Auslöser und Hintergrund für das Schreiben sein. Diese Argumentation überrascht insoweit, als eine Divergenz zur Begründung gemäß Videokonferenz besteht.

[i]Gliederung des BMF-SchreibensIm ersten Abschnitt wird allgemein für die im zweiten Abschnitt definierten Wirtschaftsgüter festgelegt, dass für Zwecke der Steuerbilanz grundsätzlich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Die Formulierung legt hierbei ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen zugrunde, d. h. es kann auch eine längere Nutzungsdauer herangezogen werden.

Hinweis:

M. E. steht dieses Wahlrecht indes allein dem Steuerpflichtigen zu und bedeutet nicht, dass eine Inanspruchnahme der Abschreibungsdauer von einem Jahr nur mittels entsprechend substantiierter Begründung in Anspruch genommen werden kann. Es müssen allerdings die weiteren Voraussetzungen des Schreibens erfüllt sein.

[i]Definition „Computer“Im zweiten Abschnitt erfolgt darauf aufbauend eine umfangreiche und eher theoretische Definition von Computer-Hardware und Software. Ein Computer wird zunächst definiert als ein Gerät, das Logikoperationen ausführt sowie Daten verarbeitet; das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen, Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das i. d. R. eine Zentraleinheit beinhaltet, die Operationen ausführt. Ist keine Zentraleinheit vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.

[i]Subkategorien von ComputernAnschließend werden die Subdefinitionen für Computer und Zubehör genannt, im Einzelnen die folgenden Komponenten:

  • Desktop-Computer,

  • Notebook-Computer (unterteilt in Tablet- und Slate-Computer sowie mobile Thin-Clients),

  • Desktop-Thin-Client,

  • Workstation,

  • mobile Workstation,

  • Small-Scale-Server,S. 275

  • Dockingstation,

  • externes Netzteil,

  • Peripheriegeräte (inkl. USB-Sticks, Bildschirme und Drucker u. a.).

[i]Praxisimplikationen Die Definitionen sind recht umfangreich und erstrecken sich über mehr als zwei Seiten im Schreiben. In der Praxis dürften Computer, die unter den o. g. Oberbegriffen erworben werden, meist auch unter die jeweilige Definition des BMF-Schreibens fallen. Dennoch ist ein Abgleich mit der jeweiligen Definition im Einzelfall geboten, um das Risiko zu vermeiden, dass im Rahmen einer ggf. später stattfindenden Betriebsprüfung die Anwendung des Schreibens verneint und eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wird.

Offenbar wurde seitens der Finanzverwaltung befürchtet, dass der Begriff der Computer zu umfangreich verstanden werden könnte und ggf. auch computergesteuerte Maschinen mit unter den Anwendungsbereich des Schreibens fallen könnten, soweit keine hinreichende Abgrenzung bestünde.

Hinweis:

[i]Hänsch, Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG), Grundlagen NWB MAAAF-86452 Die im Schreiben enthaltenen Peripheriegeräte dürften Überschneidungen mit der Definition als geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 bzw. Abs. 2a EStG aufweisen. Im Gegensatz zur Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter entfällt im Hinblick auf die Herabsetzung der typisierten Nutzungsdauer allerdings das Erfordernis einer selbständigen Nutzungsfähigkeit, so dass insbesondere Computer-Peripheriegeräte nunmehr unabhängig von ihrer Nutzung entsprechend über den Zeitraum eines Jahres abgeschrieben werden können.

[i]Kennzeichnungspflicht nach Ökodesign-Richtlinie Eine zusätzliche Voraussetzung ist zudem, dass die Computer-Hardware unter die Kennzeichnungspflicht der sog. Ökodesign-Richtlinie fällt. Auch in dieser Richtlinie ist eine entsprechende Definition verschiedenster Hardware-Komponenten enthalten. Diese Voraussetzung zielt offenbar darauf ab, die Prüfung zu erleichtern, ob ein Gerät tatsächlich unter die vordefinierten Kategorien des BMF-Schreibens fällt, da unter der Kennzeichnungspflicht eine Produktart anzugeben ist, welche die Zuordnung des jeweiligen Geräts erleichtert.

2.2 Software

[i]Definition „Software“Der zweite Abschnitt schließt mit einer Definition von Software. Hierbei wird neben Standardsoftware auch Individualsoftware wie ERP-Systeme, Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungen mit unter die Definition gefasst.

Hinweis:

[i]Keine allgemeine DefinitionDie Definition der Software ist anders als bei der Computer-Hardware nicht tiefgängig erfolgt; vielmehr werden bestimmte Oberbegriffe mit in den Begriff der Software eingeschlossen. Dabei ist keine wortgleiche Abstimmung mit anderen BMF-Schreiben zum Thema Software erfolgt, insbesondere nicht zum Schreiben der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Software. Zwar ist dieses Schreiben nicht mehr auf der Positivliste des BMF zur Anwendung vorhandener Schreiben enthalten,S. 276 m. E. dürften kleinere Unterschiede aber auch ohnehin keine Auswirkungen in der Praxis haben.

2.3 Anwendungszeitraum

[i]AnwendungsregelungIm dritten Abschnitt wird schließlich der Anwendungszeitraum geregelt: Entgegen dem Wortlaut der Videoschaltung soll die Verkürzung der Nutzungsdauer nunmehr nicht ab dem gelten, sondern für Gewinnermittlungen, die nach dem enden. Dies bedeutet, dass bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr auch bereits für im Jahr 2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter entsprechend eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann.

[i]Erweiterung auch auf „ältere“ IT-AusstattungDarüber hinaus erlaubt das BMF aber für Gewinnermittlungen, die nach dem enden, eine Anwendung dergestalt, dass auch solche Wirtschaftsgüter, die in früheren Jahren angeschafft oder hergestellt worden sind und bereits zum letzten Bilanzstichtag zum Betriebsvermögen zählten und bei denen eine längere Nutzungsdauer als ein Jahr zugrunde gelegt wurde, nunmehr ebenfalls sofort abgeschrieben werden können.

Hinweis:

Nach der Formulierung wird für solche Wirtschaftsgüter, die bereits in früheren Bilanzjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, nicht auf die Restnutzungsdauer abgestellt. Dies bedeutet faktisch, dass sämtliche dieser Wirtschaftsgüter zum nächsten Bilanzstichtag ebenfalls sofort abgeschrieben werden können.

[i]Erweiterung auch auf das PrivatvermögenAbschließend wird die Regelung auch auf Wirtschaftsgüter im Privatvermögen erweitert und klargestellt, dass die zuvor ergangenen BMF-Schreiben, aus denen sich eine längere Nutzungsdauer als ein Jahr für die betroffenen Wirtschaftsgüter ergibt, letztmalig für Wirtschaftsjahre Anwendung finden, die vor dem enden.

Die Auswirkungen des Schreibens auf die Praxis sollen anhand eines kurzen Beispielsfalls dargestellt werden.