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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 VG 2770/20

Gesetze: OEG § 2; OEG § 3a Abs. 2; OEG § 5 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Opferentschädigung für Angriffe im Ausland resultiert nur aus der allg.staatlichen Fürsorgepflicht, was sich in Leistungspflicht und -umfang niederschlägt.

2. Eine Entschädigung ist dann unbillig und ausgeschlossen, wenn sich das Opfer über allgemeine Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinwegsetzt und ein erhöhtes Risiko eingeht, was auch Ausdruck der allgemeinen Schadensminderungspflicht ist.

Fundstelle(n):
GAAAH-73400

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