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FG Mecklenburg-Vorpommern | Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht für deutsches Ruhegehalt bei Wohnsitz in Norwegen
(1) Die Grundsätze der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) gelten auch für den Bereich der EWR-Staaten und gewährleisten für in diesen Staaten ansässige Personen das Recht auf Freizügigkeit sowie damit einhergehend den Schutz vor Diskriminierung. (2) § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur solche inländischen Einkünfte nicht als der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte gelten, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht konkret der Höhe nach beschränkt wurde. Eine nur abstrakte Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aufgrund der Regelungen eines DBA reicht nicht aus.
Der [i]Nur abstrakte Beschränkung der Besteuerung reicht nicht aus, um § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG auszuhebelnKläger, ein deutscher Staatsbürger, war im Rentenalter nach Norwegen gezogen. Er erhielt eine Rente aus Deutschland, die zunächst gem. ...