UStAE Aktuell
2024
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25a.1. Differenzbesteuerung
Anmerkung
I. Rechtsänderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz v. (BGBl. I 2024 Nr. 323)
Die Anwendung der Gesamtdifferenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG ist zulässig, wenn der Einkaufspreis 750 € (bisher 500 €) nicht übersteigt. Die Neuregelung gilt ab .
II. Rechtsänderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 v. (BGBl. 2024 I Nr. 387)
Durch die Richtlinie (EU) 2022/542 vom (ABl. EU L 107 S. 1) ist Art. 316 MwStSystRL mit Wirkung ab neu gefasst worden. Danach kann der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung nur noch anwenden, wenn auf die Vorlieferung bzw. die Einfuhr kein ermäßigter Steuersatz angewendet wurde. Die Neuregelung ist von den Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Richtlinie vom bis zum umzusetzen und ab dem anzuwenden. Damit entfällt ab diesem Zeitpunkt die besondere Steuerbegünstigung beim Wiederverkauf von Kunstgegenständen (vgl. dazu untern III.2). Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2024 in § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. c UStG eine unionskonforme Regelung getroffen.
III. Weitere Einzelheiten
Bei der Veräußerung von Kunstgegenständen kommt unter weiteren Voraussetzungen eine Pauschalregelung für die Ermittlung der Bemessung...