UStAE Aktuell
2024
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25.4. Vorsteuerabzug bei Reisen
Anmerkung
Die Verwaltung hat mit (DStR 2021 S. 1543 = UR 2021 S. 679; vgl. hierzu auch Anm. 1 zu Abschn. 25.1) ihre Anweisungen zum Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen überarbeitet (vgl. dazu im Einzelnen Weber, UVR 2021 S. 341).
Vermittelt ein Unternehmer für einen im Inland ansässigen Unternehmer eine Reiseleistung und eine grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistung mit Flugzeugen (Eigenleistung), ist die Vermittlung der Reiseleistung steuerpflichtig und die Vermittlung der Personenbeförderungsleistung gem. § 4 Nr. 5 Buchst. b UStG steuerfrei. Wird für die Vermittlungsleistungen eine einheitliche Provision bezahlt, kann aus Vereinfachungsgründen der steuerpflichtige Anteil, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, mit 70 % angesetzt werden (Abschn. 24.5 Abs. 5).