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Die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Schweizer Kanton Jura
Besondere Regelungen bei Nutzung der Pauschalbesteuerung und für innovative Unternehmen
Der [i]Kanton Jura, LISD v. 13.12.2006 unter https://go.nwb.de/uv7imKanton Jura ist der jüngste Kanton der Schweiz. Er wurde erst 1979 gegründet. Das Jura gehört zu den Kantonen mit einer hohen Steuerbelastung. Dies gilt gleichermaßen für natürliche Personen, jedoch insbesondere für Unternehmen, so dass der Kanton unter steuerlichen Gesichtspunkten nicht das primäre Ziel für Umsiedler darstellen dürfte. Allerdings sieht das jurassische Steuerrecht auch die Möglichkeit einer günstigen Pauschalbesteuerung vor. Danach werden in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige, unter bestimmten Voraussetzungen, auf der Basis ihrer Aufwendungen und Lebenshaltungskosten in der Schweiz besteuert (statt wie üblich auf der Grundlage ihrer Gesamteinkünfte und ihres Gesamtvermögens). Für die Pauschalbesteuerung kommen – vereinfacht ausgedrückt – Steuerpflichtige in Betracht, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und erstmals oder nach einer Landesabwesenheit von mindestens zehn Jahren einen vorübergehenden oder ständigen Wohnsitz in der Schweiz begründen und dort keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Vorschriften sind auf finanziell unabhängige Personen zugeschnitten, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz anstreben. Die Abschaffung der Pauschalbesteuerung ist zwar immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen, aber gegenwärtig besteht diese Möglichkeit in der Mehrheit der Kantone, so auch im Kanton Jura. Soll die Pauschalbesteuerung genutzt werden, darf das kantonal sehr unterschiedliche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bei einer Beratung nicht außer Acht gelassen werden. Vor diesem Hintergrund gibt der nachfolgende Beitrag einen Überblick über das – für schweizerische Verhältnisse – neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und die Nachkommen des Erblassers bzw. Schenkers sind grds. steuerbefreit. Im Falle des Bestehens eines DBA und der Besteuerung in einem anderen Staat kann die Besteuerung wiederaufleben. Wird die Pauschalbesteuerung genutzt, sind die Nachkommen nicht von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit, der Steuersatz beträgt dann 3,5 %.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Steuerprivileg für Unternehmenserwerber gewährt werden.
Nach Übersendung der Steuererklärungsvordrucke ist die Steuererklärung innerhalb von 30 Tagen abzugeben.S. 194