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StuB 5/2021 S. 220

Einkommensteuer | Steuerabzug für Rechteüberlassung

Das BMF hat zur Behandlung von Vergütungen i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, Stellung genommen (, NWB MAAAH-70978).

Auf die folgenden Punkte geht das BMF in seinem Schreiben näher ein:

  • Kein Steuerabzug in bestimmten Fällen zeitlich befristeter Rechteüberlassung;

  • Ausschluss vom vereinfachten Verfahren bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen;

  • Abgabe von Steueranmeldungen und Abführung der Steuerabzugsbeträge;

  • Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Aufteilung von Gesamtvergütungen;

  • Verfahren bei der Veräußerung von Rechten.

Hinweis: Das Schreiben ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.