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Einkommensteuer | Steuerabzug für Rechteüberlassung
Das BMF hat zur Behandlung von Vergütungen i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, Stellung genommen (, NWB MAAAH-70978).
Auf die folgenden Punkte geht das BMF in seinem Schreiben näher ein:
Kein Steuerabzug in bestimmten Fällen zeitlich befristeter Rechteüberlassung;
Ausschluss vom vereinfachten Verfahren bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen;
Abgabe von Steueranmeldungen und Abführung der Steuerabzugsbeträge;
Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Aufteilung von Gesamtvergütungen;
Verfahren bei der Veräußerung von Rechten.
Hinweis: Das Schreiben ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.