Vorsicht, Falle …
… nicht nur in der Unternehmensnachfolge
Mit Schreiben vom hat das BMF unter anderem Stellung zu der Geschäftsveräußerung im Ganzen im Zusammenhang mit einer Vermietungstätigkeit genommen. Hintergrund ist zum einen das im Jahr 2015 ergangene BFH-Urteil XI R 16/14, wonach das Hauptinteresse eines Bauträgers zwar grundsätzlich auf den Grundstücksverkauf gerichtet ist, bei nachhaltigem Vermietungszweck der eigentliche Unternehmenszweck des Veräußerers aber für die Beurteilung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen unerheblich sein kann. Zum anderen das ebenfalls aus dem Jahr 2015 stammende BFH-Urteil V R 66/14, wonach bei einer sogenannten Kettenübertragung ausschließlich der Letzterwerber das Unternehmen des ersten Veräußerers in der Kette fortführen muss. Mit der nun erfolgten Veröffentlichung der BFH-Urteile im Bundessteuerblatt sind diese allgemein anzuwenden. Bihler erläutert auf , wie die Finanzverwaltung diese durch den BFH erfolgte Präzisierung und Fortentwicklung der Frage, wann die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegt, durch Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses umgesetzt hat.
„Vorsicht, Falle in der Unternehmensnachfolge“ – so hätten Müller/Dorn ihre Ausführungen auf auch betiteln können. Denn sollen bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen, müssen – da lässt der Bundesfinanzhof keinen Zweifel offen – die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. Dabei stützt sich der II. Senat in seinen Entscheidungsgründen maßgeblich auf ertragsteuerliche Grundsätze. Eine ergebnisorientierte „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ kommt für das höchste deutsche Finanzgericht nicht in Betracht und folgt damit der Rechtsansicht des FG Köln als Vorinstanz. Sollten aufschiebende Bedingungen gewünscht sein, müssen diese daher für den gesamten Erwerb (inklusive des Sonderbetriebsvermögens) vereinbart werden.
Auf Fallen bzw. Risiken des Steuerrechts im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften machen Schneider/Müller auf aufmerksam. Gerade die in unterjährig bzw. vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgenden Ausschüttungen bei GmbHs liegenden steuerlichen Problemfelder werden oft nicht erkannt. Dies kann nicht nur bei dem dividendenempfangenden Anteilseigner, sondern auch bei der ausschüttenden Gesellschaft, die für die Einhaltung der im Rahmen der Ausschüttung auferlegten Pflichten einzustehen hat, Mehrbelastungen auslösen. Durch eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld und Einhaltung der formellen Erfordernisse können unliebsame Steuerfolgen jedoch verhindert oder zumindest vermindert werden.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 593
NWB ZAAAH-72841