UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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19.3. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG durch inländische Kleinunternehmer
Anmerkung:
Ein Kleinunternehmer kann auf die Anwendung der Besteuerung nach § 19 UStG verzichten.
Der Verzicht ist für den Besteuerungszeitraum 2024 bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, also bis zum , zu erklären (§ 19 Abs. 2 i. V. mit § 27 Abs. 39 UStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 108; vgl. hierzu auch Widmann, MwStR 2024 S. 252, 259.). Eine für den Besteuerungszeitraum 2024 bereits abgegebene Verzichtserklärung konnte der Unternehmer mit Wirkung vom an sowie mit Wirkung vom an nur bis zum widerrufen ( BStBl 2025 I S. 742).
Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 muss der Verzicht bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres abgeben werden und kann nicht widerrufen werden (vgl. hierzu die Anmerkungen zu Abschn. 19.1.).
Der Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer kann auch durch konkludentes Verhalten ausgeübt werden, z. B. durch die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck, in der die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften d...BStBl 2014 II S. 210