UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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19.1. Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer
Anmerkung
I. Neureglung der Kleinunternehmerbesteuerung zum
1. Kleinunternehmerregelung im Inland für „inländische“ Unternehmer
Aufgrund der Richtlinie (EU) 2020/205 vom (ABl. EU 2020 Nr. L 62 S. 139) war die Kleinunternehmerregelung ab an die neuen unionsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem JStG 2024 v. (BGBl 2024 I Nr. 387) nachgekommen (vgl. hierzu auch Grebe/Raudszus, UStB 2024 S. 369; Flad/Zugmaier, DStR 2025 S. 78; Nürnberg, ; Sterzinger, UR 2025 S. 361; Becker, MwStR 2025 S. 383):
Kommt die Kleinunternehmerbesteuerung zur Anwendung, sind die Umsätze steuerfrei. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen findet allerdings keine Anwendung. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich. Ein Kleinunternehmer bewirkt ausschließlich vorsteuerschädliche steuerfreie Ausgangsumsätze. Ein Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen ist gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 2 UStG nicht möglich. Dies gilt auch für Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für dort steuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Vgl. hierzu auch Abschn. 15.2 Abs. 3 Nr. 3, Abschn. 15.13 Abs. 6 ...BStBl 2025 I S. 742