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BMF | Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen
Nach Auffassung des BMF ist § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum von den genannten Unternehmern ausgeführte Reiseleistungen die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.
Das BMF begründet diese Maßnahme nicht weiter, möglicherweise stützt es seine Auffassung auf (wenngleich nur mit „großer Mehrheit“, also von nicht mehr als 23 von damals 28 EU-Mitgliedstaaten angenommene) Leitlinien aus der 101. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses v. (Dokument G – taxud.c.1(2015)553554 – 831). Diese L...