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BMF 26.02.2021 IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, BBK 6/2021 S. 268

Bilanzierung | BMF lässt Sofortabschreibung für Computer und Software zu

Das BMF geht ab 2021 von einer einjährigen Nutzungsdauer für EDV-Hardware und -Software aus. Dies gilt nicht nur für Hard- und Software, die ab angeschafft wird, sondern auch für vor dem angeschaffte Hard- und Software, für die eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden ist.

Die [i]Gilt auch für EDV des Privatvermögens Sofortabschreibung ist auch bei EDV-Hardware und -Software im Bereich des Privatvermögens möglich, wenn die EDV zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird, z. B. von Vermietern oder Arbeitnehmern.

Hinweis:

Durch den Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer kommt es zu einer Sofortabschreibung. Eine zeitanteilige Abschreibung bei unterjähriger Anschaffung, z. B. im Juli 2021, kommt nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht in Betracht, weil diese Vorschrift eine mehr als einjährige Nutzu...