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NWB Nr. 9 vom Seite 599

Ertragsteuerliche Bedeutung von missbräuchlichen Insichgeschäften

Dr. Johannes Urban

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 635Das abdingbare Verbot von Insichgeschäften (§ 181 BGB) betrifft steuerrechtlich primär Verträge zwischen nahestehenden Personen. Erstmals hat nun das , NZB Az. BFH IX B 6/21) die zivilrechtlichen Grundsätze zum Vollmachtsmissbrauch bei wirksamer Befreiung von dem Verbot im Fall eines Angehörigendarlehens ertragsteuerlich angewandt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Das im Grundsatz verbotene Insichgeschäft

[i]Außen- und Innenverhältnis bei einer VertretungEin Geschäft im Rahmen der Vertretungsbefugnis ist im Außenverhältnis gegenüber dem Vertretenen grds. auch dann wirksam, wenn die Befugnis des Bevollmächtigten im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Vertretenen, z. B. durch Vereinbarungen in einem Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag, beschränkt ist.

[i]Abdingbares VerbotZur Vermeidung von Interessenkonflikten verbietet § 181 BGB auch mit Außenwirkung grds. das Selbstkontrahieren – sog. Insichgeschäfte. Dies sind Rechtsgeschäfte, die der Vertreter für den Vertretenen entweder mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten (Mehrfachvertretung) als Geschäftsgegner schließt. Dem Verbot zuwider geschlossene Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam und können (nachträglich) gen...