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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietungstätigkeit
Die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen sind in § 1 Abs. 1a UStG normiert. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung und Verwaltung einige zusätzliche Kriterien für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen geschaffen und über die Jahre hinweg weiterentwickelt. Eines davon ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit, insbesondere in Form der Vermietungstätigkeit. Wird etwa nach der Übertragung eine Vermietungstätigkeit ausgeführt, ist von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nur dann auszugehen, wenn der Veräußerer bereits ein solches Vermietungsunternehmen vor Veräußerung betrieben hat. Nur dann ist die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit gegeben. Mit Schreiben v. () hat das BMF nun unter anderem Stellung zu der Geschäftsveräußerung im Ganzen im Zusammenhang mit Vermietungstätigkeit genommen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Bisherige Rechtslage zur Fortführung der Vermietungstätigkeit
[i]Bihler, NWB 47/2019 S. 3418Mit (BStBl 2007 II S. 61) wurde entschieden, dass ein Bauträger, der ein Gebäude nur für kurze Zeit vermietet, damit er dieses einschließlich der Mietverträge zu einem höh...BStBl 2020 II S. 790BStBl 2020 II S. 793