UStAE Aktuell
2024
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18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
Anmerkung
I. Änderung der Rechtslage ab bzw.
Mit dem JStG 2020 wurde § 18 UStG um die Abs. 4f und 4g ergänzt, die ab dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung von Organisationseinheiten für Gebietskörperschaften von Bund und Ländern schaffen.
Ab dem wird die Versandhandelsregelung des § 3c UStG durch die Fernverkaufsregelung des § 3c UStG n. F. ersetzt. Fernverkäufe i. S. von § 3c UStG n. F. können über die besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j und § 18k UStG erklärt werden. Für Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen bewirken, kommt das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG in Betracht. Im Zuge der Einführung dieser besonderen Besteuerungsverfahren musste § 18 UStG in erheblichem Umfang ergänzt und geändert werden. Dadurch ist eine umfangreiche und unübersichtliche Vorschrift entstanden, die nur i. Z. mit den Regelungen zu den besonderen Besteuerungsverfahren verständlich ist. Zu den besonderen Besteuerungsverfahren liegen umfangreiche Verwaltungsanweisungen in Abschn. 18.i.1, 18j.1 und 18k.1 vor.