UStAE Aktuell
2024
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15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Anmerkung
Bei Anwendung der Vereinfachungsregel des § 44 Abs. 1 UStDV (1.000 €-Grenze) soll nach Verwaltungsauffassung bei Lieferung von mehreren vertretbaren Sachen auf die geschlossenen Vereinbarungen, d. h. den Gesamtkaufpreis, abgestellt werden (Abschn. 15.11 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Der BFH ist dem bei der Lieferung von Mastferkeln nicht gefolgt und hat auf die Anschaffungskosten für jedes einzelne Tier abgestellt (, BStBl 2012 II S. 525; vgl. Anm. zu Abschn. 15a.9).
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. (BGBl 2011 I S. 2416) ist die Regelung zur Zusammenfassung aller Berichtigungen am Ende des Berichtigungszeitraums bei angefallenen Vorsteuerbeträgen von nicht mehr als 2.500 € (§ 44 Abs. 3 UStDV a. F.) mit Wirkung ab aufgehoben worden. Für Wirtschaftsgüter, die vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 44 Abs. 3 und 4 UStDV in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 74a Abs. 2 UStDV).
Der Wegfall der früheren Sonderregelung ist sachgerecht, weil sie keine wirkliche Vereinfachung für die Praxis darstellte.