UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Die Verwaltung beurteilt den Vorsteuerabzug nach der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (vgl. hierzu Abschn. 15.12 Abs. 2 - 2b UStAE). Maßgebend ist dabei die rechtlich zutreffend vorgenommene umsatzsteuerliche Beurteilung (vgl. hierzu Abschn. 15.12 Abs. 2b Sätze 6 und 7 UStAE). Die Verwaltung hält auch dann die beim Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht für maßgebend, wenn der Unternehmer die Rechnung erst später erhält und sich zu diesem Zeitpunkt bereits die Verwendungsabsicht geändert hat (vgl. Abschn. 15a.4 Abs. 2 Satz 2; kritisch Schumann, UR 2022 S. 481).
Bei Anzahlungen für Leistungen ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung maßgeblich. Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf nachfolgende Leistungsbezüge bzw. Anzahlungen und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug aus (Abschn. 15.12 Abs. 2a Sätze 10 - 12).
Nach dem „Klub OOD“ (DStR 2012 S. 653) ist für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger „als solcher“ handelt und einen Gegenstand für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwende...