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USt direkt digital Nr. 8 vom Seite 5

Vorsteuerabzug aus kommunaler Mehrzweckhalle nebst Parkplatz

(Revision zugelassen)

Dr. Matthias Gehm

Das FG Baden-Württemberg () hatte darüber zu entscheiden, inwieweit die teilweise nur stundenweise Überlassung einer kommunalen Mehrzweckhalle, die über einen eigenen Parkplatz verfügt, der dem Gemeingebrauch gewidmet ist, unter § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG fällt. Dies hätte zur Folge, falls eine Option nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG nicht möglich ist, weil die Vermietung an Nichtunternehmer oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erfolgt, dass dann der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG scheitert. In diesem Zusammenhang war auch zu klären, ob die Kommune als Unternehmerin tätig wird, wobei der Fall zeitlich vor dem Anwendungsbereich von § 2b UStG angesiedelt war. Zusätzlich musste das FG Baden-Württemberg auch dazu Stellung beziehen, wann eine selbständige Vermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegt, die gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht der Steuerbefreiung unterliegt.

I. Leitsätze des Verfassers

1. Auch eine kurzfristige Nutzungsüberlassung von Grundstücken fällt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG.

2. Wird eine kommunale Mehrzweckhalle von wechselnden Personen genutzt, wobei diese abwechselnde Nutzung teils zu steuerfreien teils zu steuerpflichtigen Umsätzen führt, führt die Aufteilung der Vorsteuerbe...