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OFD Frankfurt am Main - S 2290 A - 16 - St II 25

§ 34 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

Das zur Klärung nachfolgender Anwendungsfragen zu § 34 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wie folgt Stellung genommen:

  1. Wie lange kann das Wahlrecht des § 34 Abs. 1 Satz EStG (unwiderruflicher Antrag) ausgeübt bzw. geändert werden?

    Der Antrag auf Anwendung der Steuerermäßigung nach § 34 EStG kann bis zur Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung, d.h. gegebenenfalls auch noch im Rechtsbehelfsverfahren, und auch noch im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden, soweit es nach den Vorschriften der Abgabenordnung zulässig ist (§§ 177, 351 AO), gestellt werden (vgl. hierzu im Allgemeinen: BFH/NV 1997 S. 635). Hat der Stpfl. jedoch den Antrag einmal gestellt, kann er ihn nicht mehr widerrufen, auch nicht vor Bestandskraft des Bescheides (vgl. auch Rechtsprechung zu § 52 Abs. 21 S. 3 EStG BStBl 1995 Teil II S. 410).

  2. Wie ist zu verfahren, wenn mehrere außerordentliche Einkünfte einer Einkunftsart vorliegen?

    Beispiel:

    Ein Stpfl. erzielt folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:


    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    laufende Einkünfte
    150.000 DM
    Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaften
    (A-GmbH)

    In welcher Höhe sind außerordentliche Einkünfte zu versteuern?

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