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Beraterhaftung | Beginn der Verjährungsfrist
Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von Umständen, die einen Schadensersatzanspruch begründen, liegt vor, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat.
Der IX. Zivilsenat hat seine frühere Auffassung, dass ein Schaden infolge eines Anwaltsfehlers im Prozess regelmäßig noch nicht [i]Müller, NWB 13/2019 S. 904eingetreten sei, solange nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten geändert werde, ausdrücklich aufgegeben (, NWB VAAAH-21895, Rz. 17 m. w. N.).