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LSG Niedersachsen-Bremen 21.01.2021 L 7 AS 5/21 B ER, NWB 8/2021 S. 537

Hartz IV | Vermögensprüfung in der Corona-Pandemie

Das vereinfachte Antragsverfahren (§ 67 Abs. 2 SGB II) mit der Eigenerklärung des Antragstellers, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erfasst nicht Personen, deren Hilfebedürftigkeit wegen vorhandenen Vermögens in der Vergangenheit bereits verneint wurde. Ein Vermögensfreibetrag für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied i. H. von 60.000 € während der Corona-Pandemie ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Orientierung an früheren Freibetragsgrenzen der seit Jahren abgeschafften Vermögensteuer ist kein geeigneter Maßstab, um grundsicherungsrechtlich Schonvermögen zu bestimmen.

Anmerkung:

Zugrunde lag das Eilverfahren einer Juristin aus Hannover, die im Mai 2020 erstmals Grundsicherungsleistungen beantragt hatte. Im pandemiebedingt vereinfachten Verfahren musste sie im Antrag lediglich Angaben ...