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Körperschaftsteuer | Möglichkeit der Nutzung einer von einer ausländischen Kapitalgesellschaft überlassenen Immobilie als verdeckte Gewinnausschüttung
Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nach dem Urteil des Hessischen nicht an.
Geklagt hatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, die an zwei spanischen Kapitalgesellschaften in Form einer sog. S.L. je hälftig beteiligt waren. Diese Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie. In den den Streitjahren vorausgegangenen Jahren hatten die Kläger die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. In den Streitjahren stand sie leer. Das beklagte Finanzamt s...