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BBK Nr. 5 vom Seite 260

Rentenversicherungspflicht durch erneuten Meisterzwang im Handwerk

Jörg Romanowski

[i]Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HandwerksordnungHwO) NWB IAAAB-27045 Die damalige Änderung der Handwerksordnung im Jahr 2004 brachte eine Aufhebung der Meisterpflicht für 53 von 94 Handwerksberufen. Seit dem ist die Meisterpflicht für zwölf bislang zulassungsfreie Handwerke durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom wieder eingeführt worden. Für die betroffenen Handwerksmeister hat der erneute Meisterzwang u. a. auch Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzesänderung in der Handwerksordnung

Der [i]Liste der Handwerke mit erneuter MeisterpflichtGesetzgeber hat zum die Meisterpflicht für folgende zwölf bislang zulassungsfreie Handwerke wieder eingeführt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Behälter- und Apparatebauer
2.
Betonstein- und Terrazzohersteller
3.
Böttcher
4.
Drechsler und Holzspielzeugmacher
5.
Estrichleger
6.
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
7.
Glasveredler
8.
Orgel- und Harmoniumbauer
9.
Parkettleger
10.
Raumausstatter
11.
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
12.
Schilder- und LichtreklameherstellerS. 261

Wer bereits vor dem ein zulassungsfreies Handwerk selbständig betrieben hat, das aufgrund der Änderung der Anlage A zur HwO erstmals zulassungspflichtig geworden ist, erhält nach § 126 Abs. 1 Satz 1 HwO einen Bestandsschutz.

In der Konsequenz bedeutet dies zum einen, dass der bislang zulassungsfreie Handwerksbetrieb von Amts wegen in die Anlage A zur HwO umgetragen wird; zum anderen gewährleistet der Bestandsschutz, dass selbständige Handwerker ohne Meisterbrief weiterhin ihre Tätigkeit ausüben können, ohne nachträglich die Meisterprüfung ablegen zu müssen.

II. Praxisfolgen in der gesetzlichen Rentenversicherung

[i]Rentenversicherungspflicht bei Eintrag in HandwerksrolleNach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI werden Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, auch als Selbständige rentenversicherungspflichtig. Damit schulden sie der Deutschen Rentenversicherung (DRV) monatlich Rentenversicherungsbeiträge und erhalten dafür einen Rentenversicherungsschutz.