UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom (BGBl I 2024 Nr. 323) ist die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen auf 8 Jahre verkürzt worden. Die Neuregelung ist auf alle Rechnungen anzuwenden, deren 10jährige Aufbewahrungsfrist am noch nicht abgelaufen ist (§ 27 Abs. 40 UStG).
Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Daher endet insb. die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen, für die nach § 15a Abs. 1 UStG ein 10jähriger Berichtigungszeitraum von 10 Jahren gilt, erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums abgelaufen ist (Abschn. 14b.1 Abs. 3 Sätze 2 bis 4).
Papierrechnungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergaben auf einem Bildträger (z. B. Mikrofilm) oder auf anderen Datenträgern (z. B. Magnetband, Diskette, CD-ROM) aufbewahrt werden (Abschn. 22.1 Abs. 2 UStAE; vgl. dazu auch Henn/Kuballa, NWB 2017 S. 2779). Elektronische Rechnungen müssen elektronisch aufbewahrt werden (vgl. dazu ...