UStAE Aktuell
2024
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13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises
Anmerkung
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG i. d. F. des StÄndG 2015 entsteht die Steuer in den Fällen des § 14c UStG (also ohne Differenzierung nach § 14c Abs. 1 oder Abs. 2 UStG) stets mit der Ausgabe der Rechnung (= Aushändigung oder Absendung an den Rechnungsempfänger oder einen von ihm bevollmächtigten Dritten; vgl. hierzu , UStB 2019 S. 237 m. Anm. Esskandari/Blick). Der Gesetzgeber hat die Vorschrift damit an die Rechtsprechung des , BStBl 2016 II S. 187) angepasst. Allerdings wird von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer bei Abrechnung über eine steuerpflichtige Leistung den nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten Mehrbetrag bereits in dem Voranmeldungszeitraum anmeldet, in dem die gesetzlich geschuldete Steuer für die Leistung entsteht (vgl. Abschn. 13.7 Abs. 1 UStAE). Das entspricht der Praxis, denn der Unternehmer, der mit einem zu hohen Steuersatz abrechnet, wird diese Berechnung regelmäßig bereits bei der Steueranmeldung vornehmen.
Der Unternehmer U liefert im VAZ 1/01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs, Steuersatz 7 %) und stellt darüber am eine Rechnung über 1.000 € zuzüglich 190 € Umsatzsteuer au...