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BFH schafft Rechtsklarheit bei der Passivierung von Verbindlichkeiten beim Rangrücktritt
Aktuelle Entscheidung zur Rangrücktrittsvereinbarung
Die Rangrücktrittsvereinbarung ist ein wichtiges Gestaltungsmittel zur Vermeidung der insolvenzrechtlichen Überschuldung. Nachdem durch das grundlegende der Rangrücktritt zivil- und insolvenzrechtlich auf neue Füße gestellt worden war, blieb die handels- und steuerbilanzielle Behandlung der Verbindlichkeit zweifelhaft. Dieser Zustand der Rechtsunsicherheit ist nunmehr durch den BFH mit dem für die Beratungspraxis bedeutsamen Urteil v. beseitigt worden.
Eine Rangrücktrittserklärung löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn die Verbindlichkeit auch aus sonstigem Vermögen, dem sogenannten freien Vermögen, zu tilgen ist.
Eine den handelsbilanziellen Ausweis der Verbindlichkeit rechtfertigende wirtschaftliche Belastung folgt aus dem rechtlichen Fortbestand der Forderung, der durch eine Rangrücktrittsvereinbarung nicht berührt wird.
Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG ist bei vorgesehener Tilgung auch aus sonstigem, freiem Vermögen selbst dann unanwendbar, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag kein freies Vermögen vorhanden ist und unklar ist, ob es künftig geschaffen werden kann.