UStAE Aktuell
2024
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§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
Anmerkung
Steuerfrei ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG die Einfuhr der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen (, UR 2024 S. 345 m. Anm. Bender = MwStR 2024 S. 490 m. Anm. Heldt; vgl. hierzu Schrömbges, UR 2024 S. 841). Die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung wird in der Zollanmeldung durch Angabe des VC 42 beantragt. Dabei muss der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bei Abfertigung zum freien Verkehr die USt-IdNr. des vorgesehenen Abnehmers mitteilen. Diese muss von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG) Wird die Ware nicht an den vorgesehen Empfänger geliefert, sondern an einen anderen Steuerpflichtigen und teilt der Importeur der Zollbehörde sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mit und liegen die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung an diesen Erwerber vor, kann die Steuerbefreiung nicht versagt werden, weil die Mitteilung der ausländischen US...