UStAE Aktuell
2024
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1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet
Anmerkung
Zu den Besonderheiten hinsichtlich französischer Gebiete vgl. das (BStBl 2014 I S. 603).
Offshore-Windparks liegen regelmäßig im Drittlandsgebiet. Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen zur Errichtung von Windparks vgl. Scheller/Zaczek, DStR 2016 S. 2254.
Das BMF hat sich mit Schreiben v. (BStBl. 2020 I S. 1370) und (DStR 2021 S. 2532) zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirland (nachfolgend: „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union geäußert (sog. Brexit; dazu instruktiv Nieskoven, GStB 2021 S. 232). Vgl. hierzu auch § 30 UStG i.d.F. des JStG 2024 v. (BGBl. 2024 I Nr. 387). Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich Drittlandsgebiet i. S. von § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG.
Besonderer Status für Nordirland bezüglich Lieferumsätze
Für Nordirland zunächst bis zum ist ein besonderer Status vereinbart worden, soweit es die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs betrifft (zum sog. Nordirland-Protokoll vgl. Kurzenberger, MwStR 2021 S. 65 mit der Forderung nach unionsrechtlichen und nationalen Kodifizierungen). Insoweit gelte...