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Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der Steuerberater-Handakte
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 570Mit einer neueren Entscheidung stellt der IX. Zivilsenat (, NWB YAAAH-62634) klar, dass zwischen Rechtsanwälten und ehemaligen Mandanten, die die Handakten herausverlangen, die Regelverjährung von drei Jahren zum Ende des Jahres gilt, in dem das Mandat endete. Diese Rechtsprechung kann auch auf das steuerberatende Mandatsverhältnis übertragen werden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Die gesetzliche Regelung der Handaktenführung
[i]Aufbewahrungspflicht von zehn JahrenEin Steuerberater muss „durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge“ geben können (§ 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Dies bedingt eine regelmäßige und genaue Dokumentation der Betreuung des Mandanten. Die entsprechenden Handakten hat der Berufsangehörige sodann für nicht weniger als zehn Jahre aufzubewahren (§ 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Damit ist eine berufsrechtliche Zeitvorgabe getroffen.
Die herauszugebende „Handakte“ und die persönliche „Mandantenakte“
[i]Nur aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit erhaltene SchriftstückeIn § 66 Abs. 3 StBerG werden die „Handakten“, auf die sich ein mögliches Herausgabeverlangen eines Mandanten, aber auch eines Rechtsnachfolgers des Mandanten oder eines inzwischen eingesetzten (vorläufigen) Insolvenzverwalters, beziehen kann, e...