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NWB Nr. 8 vom

Auslegung von Vorläufigkeitsvermerken in Änderungsbescheiden

Alexander Rukaber

Die Frage, ob und inwieweit eine ursprüngliche Vorläufigkeit nach § 165 AO in Änderungsbescheiden weiterhin gilt, ist seit jeher streitanfällig. Jedes Hinzufügen oder Weglassen hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks im Tenor oder Erläuterungsteil des Bescheids kann zu einem anderen Sachverhalt und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. In einem aktuellen Revisionsverfahren hat der (BStBl 2020 II S. 702) entschieden, dass der ursprüngliche Umfang der Vorläufigkeit auch ohne ausdrückliche Aufhebung nicht mehr bestehen bleibt, wenn in einem Änderungsbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk an die Stelle des bereits im Vorgängerbescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks tritt und damit den Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Vorläufigkeit nach § 165 AO

[i]Grund und Umfang der Vorläufigkeit zwingendSoweit ungewiss ist, ob und inwieweit der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, kann die Steuerfestsetzung vorläufig erfolgen. Die Zweifel müssen jedoch stets auf der Sachverhaltsebene bestehen. Zweifel bei der Auslegung der Steuergesetze rechtfertigen keine vorläufige Steuerfestsetzung (vgl. AEAO zu § 165, Nr. 1).

[i]Ablaufhemmung § 171 Abs. 8 AO§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO verl...