UStAE Aktuell
2024
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10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
Anmerkung
Bei Sachspenden kommt es nach Abschn. 10.6 Abs. 1a i. d. F. des (BStBl 2021 I S. 384) darauf an, ob die Gegenstände im Zeitpunkt der Abgabe verkehrsfähig sind (vgl. hierzu auch LSF Sachsen v. , DStR 2013 S. 199; MwStR 2017 S. 515; OFD Niedersachen v. , UR 2016 S. 532; UR 2015 S. 611 zu Marktrücknahmen):
Nicht verkehrsfähig („wertlos“) sind Lebensmittel und Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums und mit Mängeln behaftete Frischware. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG beträgt 0 €.
Gegenstände, die aufgrund von Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit (z. B. Vorjahresware, Saisonware) nicht oder nur noch schwer verkäuflich sind, sind eingeschränkt verkehrsfähig. Im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit ist eine Minderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.
Keine Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgt, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen ausgesondert wird.
Die Regelung kan...