UStAE Aktuell
Stand: 15.09.2025
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8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
Anmerkung
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 , § 8 Abs. 1 UStG ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Umsätze als sog. Vorstufenumsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden (mit Ausnahme in Abschn. 8 Abs. 1 Satz 2). Umsätze auf vorhergehenden Stufen sind nur dann steuerfrei, wenn ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen sichergestellt ist, dass die auf der Vorstufe erbrachten Leistungen für den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe und ihrer Ladungen erbracht wird. Hiervon kann bei mehreren Leistungen, die identisch in einer Leistungskette erbracht werden, ausgegangen werden (vgl. hierzu , DStR 2025 S. 1153 mit Anm. Wäger mit Hinweisen zur Bedeutung der Entscheidung in der Branche = UR 2025 S. 464 m. Anm. Marchal/Gröber = MwStR 2025 S. 551 m. Anm. L'habitant: Die Verwaltungsanweisungen bedürfen nach dieser BFH-Entscheidung einer Überarbeitung). Nach diesen Grundsätzen ist die Vermietung einer Spezialmaschine an einen Unternehmer, der damit steuerfreie Be- und Entladeleistungen für Seeschiffe erbringt, kein ...