UStAE Aktuell
2024
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7.4. Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des § 7 UStG und Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG
Anmerkung
Bei Reparaturen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG aufgeführt sind und bei denen der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, nicht mehr als 50 % des Gesamtentgelts beträgt, konnte früher eine Werklieferung angenommen werden, wenn das Entgelt das 15fache der Bruttoregistertonnage des Schiffes übersteigt. Diese Regelung ist durch Streichung des Abschn. 7.4 Abs. 2 UStAE ab dem nicht mehr anwendbar ( BStBl 2012 I S. 1259).