UStAE Aktuell
2024
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6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Der Ausfuhrnachweis ist zum durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Versendungsfällen Folgendermaßen geregelt worden (vgl. auch BStBl 2012 I S. 212):
Erfolgt die Ausfuhranmeldung im elektronischen Verfahren (siehe Abschn. 6.2 UStAE), wird der Belegnachweis durch das pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ bzw. den Alternativ-Ausgangsvermerk geführt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStDV).
Ist es dem Unternehmer nicht möglich, die Ausfuhr durch den Ausgangsvermerk bzw. Alternativ-Ausgangsvermerk zu führen – z. B. wenn der Abnehmer die Ausfuhr elektronisch anmeldet oder das Ausfuhrverfahren nach Ablauf von 150 Tagen zollrechtlich für ungültig erklärt worden ist, weil eine ordnungsgemäße Beendigung des Ausfuhrverfahrens nicht möglich war –, kann er stattdessen die Ausfuhr mit einem Versendungsbeleg, z. B. dem vom Auftraggeber unterschriebenen Frachtbrief oder der weißen Spediteurbescheinigung nachweisen. Die Belege müssen die MRN enthalten (§ 10 Abs. 3 UStDV).
Erfolgt die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Verfahren, ist die Ausfuhr durch einen Versendungsbeleg...