UStAE Aktuell
Ltzt. Onl. Akt.: 15.12.2025
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4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
Anmerkung
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst a Doppelbuchst. aa UStG kommt nur zur Anwendung, wenn die Leistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbracht wird (vgl. hierzu Abschn. 4.3.4 Abs. 3 und die Anm. zu Abschn. 4.3.1).
Erhebt ein Unternehmer, der eine steuerfreie Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) tätigt, von den Kunden eine Bearbeitungsgebühr für die Umsatzsteuererstattung, bewirkt der Unternehmer insoweit eine eigenständige sonstige Leistung, die nicht gem. Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL steuerfrei ist (, Határ Diszkont, MwStR 2025 S. 789 m. Anm. Luther/Barth.
Soweit sich die steuerbefreiten Leistungen auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, muss die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen werden (§ 20 Abs. 1 und 3 UStDV). Abschn. 4.3.4 UStAE enthält dazu bespielhafte Regelungen, die aber nur formellen Charakter haben (vgl. „Cartrans Spedition“, = EU-UStB 2018 S. 102 m. Anm. Nieskens = MwStR 2019 S. 65 m. Anm. Maunz). Deshalb ist eine Praxis, bei den betreffenden Leistungen auf den Nachweis der Steuerbefreiung zu verzichten und die L...