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BMF - IV C 6 - S 2252 - 1/00

§ 20 EStG Umstrukturierung bei Vodafone Air Touch Plc-Mannesmann AG

die Beurteilung von Einzelfällen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesfinanzbehörde.

Allgemein nimmt das BMF zu Ihrer Frage, ob die nach englischem Gesellschaftsrecht durchzuführende Trennung hinsichtlich der Orange-Anteile für die in Deutschland ansässigen heutigen Mannesmann-Aktionäre als ein Vorgang auf der Vermögensebene zu beurteilen ist oder zur Annahme einer steuerpflichtigen Dividende (Sachdividende) führt, wie folgt Stellung:

Das BMF teilt Ihre Rechtsansicht, soweit es um den Tausch der Mannesmann AG-Anteile gegen Anteile an der Vodafone-Anteile geht: Es trifft zu, dass insoweit ein steuerpflichtiger Vorgang anzunehmen ist. Nach der Änderung durch das Steuerentlastungsgesetz kann der Tausch nicht mehr zu Buchwerten erfolgen und führt damit zur Realisierung des Gewinns (= Unterschied zwischen dem Buchwert den Anschaffungskosten der Mannesmann-Anteile und dem gemeinen Wert der Vodafone-Anteile).

Hinsichtlich der Einbringung der Orange-Beteiligung in die neue Holding und des Zurückerhalts der Beteiligung an der neuen Holding unterstellt das BMF die Wertgleichheit der getauschten Beteiligungen, so dass dieser Vorgang steuerlich nicht r...

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