UStAE Aktuell
Ltzt. Onl. Akt.: 15.03.2026
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4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
Eine sportliche Veranstaltung setzt keine bestimmte Organisationsstruktur voraus. Nicht ausreichend sind die Überlassung von Sportgegenständen bzw. Anlagen oder lediglich konkrete Dienstleistungen, z. B. ein spezielles Training für einzelne Sportler (, UR 2009 S. 318). Dementsprechend ist der Einzelunterricht durch angestellte Lehrer eines Golfclubs keine begünstigte Veranstaltung (, DStRE 2008 S. 1018; offengelassen in , UR 2011 S. 589). Zweifelhaft ist, ob ein „freies“ Training, bei dem Sportanlagen an die Mitglieder ohne Anleitung durch einen vom Verein gestellten Trainer oder Übungsleiter überlassen werden, von dem Begriff der sportlichen Veranstaltung umfasst wird (vgl. , DStR 2026 S. 480 m. Anm. Wäger, Rz. 23).
Ein Berufungsrecht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL besteht nicht (vgl. dazu oben Anm. zu Abschn. 1.4).
Ein Schützenverein erbringt mit unter seiner Aufsicht erfolgtem Schießen eine sportliche Veranstaltung i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ...