UStAE Aktuell
2024
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3c.1. Ort der Lieferung beim Fernverkauf
Anmerkung
I. Ort der Lieferung beim Fernverkauf (Rechtslage ab )
§ 3c UStG in der durch das JStG 2020 eingeführten und seit dem geltenden Fassung hat die bis dahin geltende sog. Versandhandelsregelung in § 3c UStG a. F. ersetzt. Die neue Vorschrift beruht auf dem vom Rat der EU am verabschiedeten sog. Digitalpaket (vgl. Huschens, UVR 2018 S. 46 und 79; Erdbrügger, DStR 2018 S. 593; Prätzler/Stuber, BB 2018 S. 536; zur deutschen Regelung vgl. u.a. Kemper, UR 2020 S. 56; von Streit/Duyfjes, UStB 2020 S. 20 und 62; Becker/Michelutti, DStR 2020 S. 1817; Oldiges/Mateev, DStR 2020 S. 1937; Sterzinger, UStB 2020 S. 288; Joost/Oldenburg, MwStR 2020 S. 773, S. 822 und S. 879; Gothmann, UStB 2020 S. 363; Fietz/Kranzfelder, NWB 2022 S. 615).
Die Neuregelung unterscheidet sich von der Versandhandelsregelung in § 3c UStG a.F. insbesondere dadurch, dass sie nicht nur Lieferungen mit innergemeinschaftlichen Warenbewegungen (innergemeinschaftlicher Fernverkauf), sondern auch Lieferungen mit Warenbewegungen aus dem Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat (Fernverkauf) erfasst. Die frühere Lieferschwellenregelung ist bei innergemeinschaf...